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Mieterverein
Osnabrück

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Nachrichten:

Osnabrück/Berlin den 01.01.2018

Mietpreisbremse wird jetzt doch auf Verfassungsmäßigkeit geprüft



Das Landgericht Berlin hat jetzt doch entschieden, die Mietpreisbremse vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zulassen. Das Gericht macht insofern von einem Recht Gebrauch, Gesetze, auf dessen Grundlage es selbst entscheiden muss ( hier § 556 d BGB ), auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen zu lassen.( sog. konkrete Normenkontrolle) Ob tatsächlich das Bundesverfassungsgericht am Ende das Gesetz für verfassungswidrig erklären wird, bleibt natürlich abzuwarten; Denn die vom Gericht genannten Gründe der Ungleichbehandlung von Vermietern in Berlin und München, bei gleichzeitiger Anerkennung des eigentlichen Problems, nämlich der bestehenden Wohnungsnot für wohnungssuchende Mieter zu normalen Preisen in beiden Städten, sieht nach hier vertretender Ansicht, sehr nach zweckorientierter Förmelei aus. Heisst das doch, um es mal anders zu sagen, wir schicken die Feuerwehr, die gekommen ist um den Brand zu löschen, wieder weg, da sie statt mit 5 Wagen zu kommen, die erforderlich gewesen wären, nur mit einem gekommen ist. Das Gesetz funktioniert, wie ein Urteil aus Frankfurt zeigt. Das Gesetz ist also sehr wohl geeignet das vom Gesetzgeber definierte Ziel zu erreichen. Damit hat das Gericht auch gar kein Problem. Das Gesetz ist auch im juristischen Sinne erforderlich, wie das Gericht in Berlin ebenfalls gar nicht in Abrede stellt. Das Gericht sieht streng genommen nur die Ungleichbehandlung als nicht ausreichend begründet an. Die Ungleichbehandlung die das Gericht dabei jedoch rügt, hängt damit zusammen, dass einige Länder feststellen das ein Notstandsgebiet gegeben ist und andere nicht. Die Feststellung über Angelegenheiten der Kommunen ist nach dem Gesetzgebungskatalog im Grundgesetz Ländersache, dem der § 556 d BGB auch ausdrücklich Rechnung trägt. Hätte der Gesetzgeber das übersehen, dann wäre das Gesetz in jedem Fall verfassungswidrig. Hieraus nun zugleich wieder eine Verfassungswidrigkeit wegen Ungleichbehandlung herzuleiten, da alle Länder autonom und vor allem unterschiedlich handeln, ist, so glauben wir, ein Übersehen des Bundesstaatsprinzips in Deutschland durch das Landgericht in Berlin. Natürlich ergeben sich durch das Bundesstaatsprinzip immer Ungleichbehandlungen. Diese muss aber doch der Bundesgesetzgeber nicht rechtfertigen!

Osnabrück/Frankfurt den 01.10.2017

Entgegen aller Behauptungen zieht die Mietpreisbremse


Mit Erfolg hat ein Mieter auf Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete geklagt und sich dabei auf die so genannte Mietpreisbremse berufen. Das Amtsgericht Frankfurt gab dem Mieter Recht und verurteilte den Vermieter, die Miete für die rund 65 Quadratmeter große Zweizimmer-Altbauwohnung von 810 Euro auf 746,02 Euro zu senken. Soweit der Mieter bisher 63,98 Euro zu viel gezahlt hatte, muss der Vermieter diese Beträge erstatten.

Mieterbund24

Osnabrück den 01.10.2017

Neuer Geschäftsführer beim Mieterverein Osnabrück


Nach 35 Jahren Dienst für unseren Verein, davon 34 Jahre als Geschäftsführer, ist Herr Hans-Heinz Lüdtke in seinen wohlverdienten Ruhestand getreten. Der Verein bedankt sich auch noch einmal an dieser Stelle für die treuen Dienste im Einsatz für unseren Verein und für die Mieterbewegung.
Ab dem 01.10.2017 hat nunmehr Herr Rechtsanwalt Carsten R. Wanzelius die Geschäftsführung des Vereins übernommen. Herr Rechtsanwalt Wanzelius, ist seit 1999 als Anwalt in Osnabrück tätig. Seit 2000 gehört er dem Vorstand des Mieterverein für Osnabrück und Umgebung an. Seit 2008 ist Herr Wanzelius zugleich 2.Vorsitzender des Landesverbandes des Deutschen Mieterbundes Niedersachsen-Bremen und Beiratsmitglied des Deutschen Mieterbundes(seit 2010). Seit 2013 ist Herr Rechtsanwalt Wanzelius auch als Rechtsberater für unseren Verein in den Aussenstellen Bramsche, Dissen und Melle tätig.

Der Vorstand

Osnabrück den 01.10.2017

Viel Wind um Nichts!


Es kommt fast schon einer Fake News gleich, wenn in der überörtlichen Presse zu lesen ist, dass das Landgericht Berlin die Mietpreisbremse für verfassungswidrig halte. Wahr ist nur, dass in einem sogenannten Hinweisbeschluss ein Einzelrichter seine Zweifel an der Verfassungsmässigkeit geäussert hatte. Im späteren Urteil war dann hiervon aber überhaupt nicht mehr die Rede! Wenn ein Gericht der Meinung ist, dass ein Gesetz, auf dessen Grundlage es urteilt, verfassungswidrig sei, so muss es das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen.(sog. Konkrete Normenkontrollklage) Das ist hier aber gar nicht geschehen, was zeigt, dass das Gericht die Mietpreisbremse am Ende gar nicht für verfassungswidrig gehalten hat. Irgendwie wird man das Gefühl nicht los, dass eine grosse Kampanie läuft, um die Mietpreisbremse wieder rückgängig zu machen.

Mieterbund24

Osnabrück den 01.10.2017

Neuer Mietspiegel für Osnabrück


Unter Mitwirkung des Mietervereins Osnabrück ist für die Stadt Osnabrück ein neuer Mietspiegel erstellt worden. Leider sieht er eine deutliche Steigerung der Mieten in allen Wohnquartieren der Stadt Osnabrück von bis zu 5 % vor.
Die Zahlen die dabei zu Grunde gelegt wurden, waren zum Teil sehr abweichend. So sahen die Zahlen der Immowelt, die die Stadt unter Anderem eingeführt hatte, weit höhere Werte vor. Bei den Werten der Immowelt handelt es sich jedoch um reine Angebotsmieten, die nicht ohne Weiteres einem Mietspiegel zu Grunde gelegt werden dürfen. Nach dem Gesetz geht es bei den ortsüblichen Vergleichsmieten um die, in den letzten vier Jahren geänderten Bestandsmieten.(§ 558 Abs.2 BGB) Nach den von uns eingebrachten Werten, konnte eine so hohe Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmieten nicht nachvollzogen werden, wobei sich in der Stadt Osnabrück ein deutliches Gefälle zwischen West- und Oststadt ergibt.

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